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Allgemeine Beratungsbedingungen der concom Unternehmensberatung, Consulting & Compliance GmbH
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§ 1
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Geltungsbereich
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1.1
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Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand
die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung
unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
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- Analyse des Finanzbereiches des Kunden
- Liquiditätsplanung und –Steuerung
- Interne Kontrolle (interne Revision, Riskmanagement, Compliance)
- Beratung im Hinblick auf Banking, insbesondere der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs im
In- und Ausland
- Beratung und Couching im Umgang mit Kreditinstituten, insbesondere nach den Anforderungen
der Kreditinstitute zur neuen Basler-Eigenkapital-Vereinbarung (Basel II)
- Coaching des Managements, Managementberatung und Unterstützung der Geschäftsleitung bei der
Optimierung der jeweiligen Prozesse innerhalb des Unternehmens
- auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmtes IT-Consulting
- Vermittlung der umfassenden Steuer- und Rechtsberatung aus einer
Hand durch Kooperationspartner
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1.2
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Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwesendung, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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§ 2
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Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
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2.1
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Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete
Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Erstellung von Gutachten oder
anderen Werken erfolgt durch gesonderte Vereinbarung. Die Leistungen des Auftragnehmers sind er-bracht, wenn die erforderlichen
Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber
erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
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2.2
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Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand
der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht,
der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden,
schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
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2.3
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Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die
individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
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2.4
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die
Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom
Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden
Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die
Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
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2.5
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Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur
Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet
bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und
diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen,
welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
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§ 3
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Leistungsänderungen
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3.1
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers
Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der
Zeitplanung zumutbar ist.
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3.2
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Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der
gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den
Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und
Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur
Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
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3.3
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Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der
Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
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3.4
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Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den
Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
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§ 4
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Schweigepflicht/ Datenschutz
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4.1
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Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als
vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere Bankdaten des Auftraggebers, die
ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des
Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
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4.2
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Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags
eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
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4.3
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Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die
ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte
verarbeiten zu lassen.
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§ 5
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Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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5.1
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu
unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftrags-Ausführung notwendigen Voraus- setzungen zu
schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
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5.2
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Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und
Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
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§ 6
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Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
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6.1
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Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit
aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur
im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der
Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
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6.2
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Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge
zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
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6.3
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Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften
gesamtschuldnerisch.
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6.4
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Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und
Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder Entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
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§ 7
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Mängelbeseitigung
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7.1
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Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige
von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat
etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Leistungserbringung.
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7.2
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Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die
Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne
Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.
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§ 8
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Haftung
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8.1
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Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
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8.2
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Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen
einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 1.000.000,00 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der
Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten,
abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist
der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend
anpassen kann.
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8.3
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Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer
verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung. Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der
im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
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§ 9
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Schutz des geistigen Eigentums
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9.1
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Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom
Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen sowie Programme
und Dateien nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall
vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten
Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
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9.2
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Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer
Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich und örtlich
unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
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§ 10
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Treuepflicht
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10.1
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Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren
sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung
beeinflussen können.
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10.2
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Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von
Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf
Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
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10.3
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder
Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich
mitzuteilen.
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§ 11
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Höhere Gewalt
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Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder
zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und
eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie
unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher
Umstände mit.
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§ 12
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Kündigung
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12.1
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Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von
einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
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12.2
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Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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§ 13
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Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
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13.1
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Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an
den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem
Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
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13.2
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Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle
Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt
nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten
Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
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13.3
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Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs
Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. zurückbehaltenen
Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
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§ 14
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Sonstiges
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14.1
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Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
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14.2
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Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
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14.3
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Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der
Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
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14.4
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des
Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
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14.5
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht
berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihr in gesetzlich
zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag lückenhaft sein sollte. Soweit dieser
Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 10.03.2003
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